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   VG Regensburg, 31.03.2021 - RN 3 K 19.1818   

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VG Regensburg, 31.03.2021 - RN 3 K 19.1818 (https://dejure.org/2021,31815)
VG Regensburg, Entscheidung vom 31.03.2021 - RN 3 K 19.1818 (https://dejure.org/2021,31815)
VG Regensburg, Entscheidung vom 31. März 2021 - RN 3 K 19.1818 (https://dejure.org/2021,31815)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; FZV § 24 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1
    Stilllegung eines Kraftfahrzeugs (Erlöschensanzeige der Haftpflichtversicherung) - Fortsetzungsfeststellungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 3.15

    Kfz-Halter; Fahrzeugzulassung; Kfz-Zulassung; Kfz-Haftpflichtversicherung;

    Auszug aus VG Regensburg, 31.03.2021 - RN 3 K 19.1818
    Vielmehr kommt es rein formell auf den Eingang einer Anzeige des Versicherers über den Wegfall des Versicherungsschutzes an und nicht darauf, ob tatsächlich kein Versicherungsschutz bestanden hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Dies war bereits für die Vorgängerregelung (§ 29c und § 29d StVZO a.F.) in der Rechtsprechung höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Die zu § 29c und § 29d StVZO a.F. ergangene Rechtsprechung beansprucht auch weiterhin unter Geltung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung uneingeschränkt Beachtung (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Ein Abwarten oder eine Überprüfung der Anzeige auf ihre Richtigkeit seitens der Zulassungsbehörde ist grundsätzlich sogar verboten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Dieses gesetzliche Ziel könnte offensichtlich nicht erreicht werden, wenn die Zulassungsbehörde nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet wäre, erst durch eine Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die darauf bezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris; BVerwG, U.v. 22.10.1992 - 3 C 2.90 - juris).

    - offensichtliche Unrichtigkeiten enthält oder vermuten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Nach der Wertung des Verordnungsgebers genügt damit im Hinblick auf den mit der Norm verfolgten Schutzweck bei einer Erlöschensanzeige des Versicherers bereits die mit einer solchen Anzeige verbundene Gefahr des Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung für das Kraftfahrzeug, um der Zulassungsbehörde eine unverzügliche Handlungspflicht zur Stilllegung des Fahrzeugs gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV aufzuerlegen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Denn eine Pflicht der Zulassungsbehörde zur Sachverhaltsaufklärung kann, wenn die zuletzt eingegangene Versicherungsbestätigung keine offensichtlichen Mängel aufweist, auch nicht aus der allgemeinen Verpflichtung zur Amtsermittlung (Art. 24 BayVwVfG) abgeleitet werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Denn die Zulassungsbehörde hat stets von der ihr zuletzt übermittelten Versicherungsbestätigung als maßgeblich dafür auszugehen, ob und bei welchem Versicherungsunternehmen ein Versicherungsschutz besteht (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Bei der den Zulassungsbehörden obliegenden Überwachung, inwieweit die am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge über den gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen, handelt es sich um ein Massenverfahren, das eine Systematisierung und Standardisierung der Nachweise erfordert (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris; BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris).

    Um den Erfordernissen dieses "Massengeschäfts" gerecht zu werden, hat der Verordnungsgeber in § 23 FZV standardisierte Versicherungsbestätigungen vorgesehen und in § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV das Vorgehen der Zulassungsbehörde beim Eingang einer solchen Versicherungsbestätigung sowie in § 25 Abs. 4 FZV bei einer Erlöschensanzeige formal vom Eingang einer entsprechenden Erklärung des Versicherers abhängig gemacht (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Eine ältere Versicherungsbestätigung wird stets durch eine zeitlich später bei der Zulassungsbehörde eingegangene Versicherungsbestätigung "überschrieben" (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

  • VGH Bayern, 31.07.2008 - 11 ZB 08.188

    Zulässigkeit einer gegen den erledigten Teil des Ausgangsverwaltungsakts

    Auszug aus VG Regensburg, 31.03.2021 - RN 3 K 19.1818
    Vielmehr kommt es rein formell auf den Eingang einer Anzeige des Versicherers über den Wegfall des Versicherungsschutzes an und nicht darauf, ob tatsächlich kein Versicherungsschutz bestanden hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Die zu § 29c und § 29d StVZO a.F. ergangene Rechtsprechung beansprucht auch weiterhin unter Geltung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung uneingeschränkt Beachtung (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    - offensichtliche Unrichtigkeiten enthält oder vermuten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Denn die Zulassungsbehörde hat stets von der ihr zuletzt übermittelten Versicherungsbestätigung als maßgeblich dafür auszugehen, ob und bei welchem Versicherungsunternehmen ein Versicherungsschutz besteht (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Bei der den Zulassungsbehörden obliegenden Überwachung, inwieweit die am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge über den gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen, handelt es sich um ein Massenverfahren, das eine Systematisierung und Standardisierung der Nachweise erfordert (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris; BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris).

    Dieses Regelungssystem verdeutlicht, dass es nach dem Willen des Verordnungsgebers stets die letzte der Behörde zugegangene Versicherungsbestätigung ist, an die sich zulassungsrechtliche Folgen knüpfen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris).

    Dies gilt selbst dann, wenn ein anderes Versicherungsunternehmen zuvor das Bestehen eines Versicherungsschutzes ab dem gleichen Zeitpunkt zugesagt hatte (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris).

    Zudem sind seine Belange, vor allem in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Überwachung der Haftpflichtversicherungspflicht, durch die vertraglichen Schadensersatzansprüche ausreichend gewahrt, die ihm gegenüber einem Versicherer zustehen, der das Mitteilungssystem schuldhaft falsch gehandhabt hat und zu dem er bisher in einem Vertragsverhältnis stand oder mit dem er eine Vertragsbeziehung angebahnt hat oder anbahnen wollte (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris).

  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

    Auszug aus VG Regensburg, 31.03.2021 - RN 3 K 19.1818
    Kostenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 - juris; BayVGH, B.v. 7.1.2008 - 11 C 07.3164 - juris).

    Die Zulassungsstellen sind demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, durch Rückfragen beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob eine Erlöschensanzeige zu Recht erstattet wurde (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109).

    Dieses gesetzliche Ziel könnte offensichtlich nicht erreicht werden, wenn die Zulassungsbehörde nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet wäre, erst durch eine Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die darauf bezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris; BVerwG, U.v. 22.10.1992 - 3 C 2.90 - juris).

  • VGH Bayern, 07.01.2008 - 11 C 07.3164

    Erledigung der Aufforderung, ein Fahrzeug stilllegen zu lassen; Erledigung der

    Auszug aus VG Regensburg, 31.03.2021 - RN 3 K 19.1818
    Die Verfügung in Ziffer 1 hat sich daher mit dem Eingang der Versicherungsanzeige der ... Versicherung am 30. September 2019 erledigt und wirkt nur noch als Grundlage der streitigen Kostenforderung fort (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2008 - 11 C 07.3164 - juris).

    Eine Erledigung auch der Zwangsmittelandrohung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass sie, gestützt auf die Ziffer 2 des Bescheids, noch Zwangsmaßnahmen gegen den Kläger durchzuführen beabsichtigt (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2008 - 11 C 07.3164 - juris); das ist indes nicht der Fall.

    Kostenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 - juris; BayVGH, B.v. 7.1.2008 - 11 C 07.3164 - juris).

  • BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigte; Angehörige des

    Auszug aus VG Regensburg, 31.03.2021 - RN 3 K 19.1818
    Ein Verwaltungsakt verliert seine Rechtswirkungen unter anderem dann, wenn er auf Grund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann und damit sein Geltungsanspruch erloschen ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2014 - 2 C 1/13 - juris).
  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

    Auszug aus VG Regensburg, 31.03.2021 - RN 3 K 19.1818
    Es ist typischerweise in den von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses sowie bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden schwerwiegenden Grundrechtseingriffen gegeben (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 2 C 5/19 - juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 29.3.2017 - 6 C 1/16 - juris Rn. 29 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

    Auszug aus VG Regensburg, 31.03.2021 - RN 3 K 19.1818
    Es ist typischerweise in den von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses sowie bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden schwerwiegenden Grundrechtseingriffen gegeben (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 2 C 5/19 - juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 29.3.2017 - 6 C 1/16 - juris Rn. 29 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.06.2019 - 6 B 154.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung

    Auszug aus VG Regensburg, 31.03.2021 - RN 3 K 19.1818
    Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 20/12 - juris Rn. 16 m.w.N.; BVerwG, B.v. 25.6.2019 - 6 B 154.18 - juris).
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